Welches Pflanzenschutzmittel ist für die Anwendung mit UAS genehmigt?

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht Liste der Pflanzenschutzmittel, die für die Anwendung mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) genehmigt sind.

Im Mai 2021 wurden erstmals Fungizide nach § 18 PflSchG für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) in Weinbau-Steillagen genehmigt. Es handelt sich ausschließlich um Produkte, die bereits für die Anwendung mit Hubschraubern in Weinbau-Steillagen zugelassen oder genehmigt sind.

Eine Liste der genehmigten Mittel mit den speziellen Auflagen und Anwendungsbestimmungen, die im Falle der Ausbringung mit Drohnen gemäß § 18 Absatz 3 Nr. 2 PflSchG zusätzlich oder abweichend gelten ist auf der Homepage des BVL sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Generelle Bestimmungen für die Anwendung von Drohnen:

Bei der Anwendung ist ein Abstand von maximal 2 m über dem Bestand sowie eine Fluggeschwindigkeit von maximal 13 km/h einzuhalten. Die Anwendung darf nur mit Drohnen erfolgen, die automatisch fliegen können. Die vom Anwendenden vorgegebene Strecke, die Geschwindigkeit, die Höhe über dem Bestand sowie An- und Abschaltpositionen bei der Ausbringung müssen automatisch eingehalten werden können. Sie müssen mit Injektordüsen und Spritzeinrichtungen ausgestattet sein, die in die „Liste des JKI mit geeigneten Spritzeinrichtungen für unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen)“ für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Steillagen-Weinbau eingetragen sind.

Die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen erfordert zusätzlich die Genehmigung der zuständigen Behörden der Länder. Luftfahrtrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt und müssen beachtet werden.

Quelle: Fachbeitrag BVL, 24.08.2021

 

 

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